Liebe Führerscheininteressenten,
Liebe
Eltern,
endlich ist
es soweit!
Nach
jahrelanger Diskussion um das “Begleitende Fahren ab 17” ist es nun gelungen,
jungen Menschen die Gelegenheit zu geben, bereits ab 17 Jahren mit dem Pkw zu
fahren. Die Erfahrungen aus verschiedenen anderen Ländern zeigen, dass sich das
Risiko einer Unfallbeteiligung für Fahranfänger deutlich reduziert, wenn sie
nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis erstmal in Begleitung erfahrener Kraftfahrer
unterwegs sind.
Die Gründe
hierfür liegen auf der Hand:
Fahranfängern
fehlt logischerweise die Fahrerfahrung - das lässt sich durch die Fahrausbildung nicht
ändern.
Die
Risikobereitschaft ist größer als in fortgeschrittenerem Alter.
Das ist im Prinzip gut so, beim
Autofahren aber leider lebensgefährlicher.
Die
Fahrzeugbesetzung bei 18-jährigen Fahranfängern ist häufig höchst brisant - dem
kann ganz einfach
entgegengewirkt werden.
Treffen alle Faktoren
aufeinander, so entsteht ein explosives Gemisch:
Fehlende Fahrerfahrung +
Problematische Stimmung im Fahrzeug +
Hohe Risikobereitschaft = Erhöhte Unfallgefahr
In
Begleitung eines älteren, erfahreneren Kraftfahrers wird sich der junge
Fahrerlaubnisinhaber nicht den Profilierungszwängen ausgesetzt fühlen, wie dies
häufig bei jungen Mitfahrern der Fall ist. Er kann dann in aller Ruhe
Fahrerfahrung sammeln und sich Tipps und Ratschläge von “erfahrenen Hasen”
geben lassen.
Fehlende Fahrerfahrung +
Entspannte Stimmung im Fahrzeug +
Verminderte Risikobereitschaft = Geringere Unfallgefahr
Wer darf begleiten?
Begleiter
müssen mindestens 30 Jahre alt
sein.
müssen seit wenigstens 5 Jahren
(ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein.
dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung
nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.
dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert
sein (zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter
dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen.
Ausbildung und Prüfung
Der Fahrerlaubniserwerber kann mit der
Ausbildung in der Klasse B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 ½ Jahre alt
ist.
Er absolviert die Ausbildung entsprechend den
Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab (die
theoretische Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens
1 Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags). An der Ausbildung ändert sich gegenüber
dem 18-Jährigen also nichts!
Prüfungsbescheinigung
Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber
- sofern das Mindestalter erreicht ist - eine Prüfungsbescheinigung (für diese
gelten die Vorschriften über den Führerschein entsprechend).
Die Begleitpersonen müssen bei der
Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Prüfungsbescheinigung
eingetragen werden.
Nur in Begleitung dieser Personen
darf der Fahrer ein Kraftfahrzeug der Klasse B und BE führen.
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in
Deutschland und nur bis zu 3 Monaten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres;
ab dem 18. Geburtstag darf mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung
gefahren werden.
Der “Kartenführerschein” wird auf
Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.
Eingeschlossene Klassen
Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B
schließt die Fahrerlaubnisklassen M, L und S ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen
ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche
Mindestalter bereits erreicht hat.
Fahrerlaubnis auf Probe
Die Probezeit beginnt mit der Übergabe
der Prüfungsbescheinigung.
Sanktionen
Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, “wenn der
Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage” (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2
StVG) “über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während
des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt” (= Fahrt ohne Begleiter; eine solche
liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot
des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt). Damit
trägt der Fahrerlaubnisinhaber die Verantwortung, wenn der Begleiter
alkoholisiert ist!
Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt
werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach §2a StVG teilgenommen
hat.
Was sonst noch zu beachten ist
Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug
mitzuführen und berechtigen Personen (insbesondere Polizeibeamten) auf
Verlangen auszuhändigen.
Seine Identität muss der Fahrer
durch den amtlichen Lichtbildausweis belegen.
Nehmen sie als Begleitperson(en) ihren Führerschein
mit, damit sie sich als berechtigter Begleiter ausweisen können.
Melden sie sicherheitshalber ihrer
Kraftfahrzeugversicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells “Begleitendes
Fahren ab 17” eingesetzt wird.
Die Teilnahme an einem Vorbreitungskurs für
den Modellversuch ist Fahranfängern und Begleitpersonen sehr zu empfehlen. Ihre
Fahrschule bietet eine solche “Einweisung” an.
Noch ein Wort an die Begleiter
Spielen sie bitte nicht den Fahrlehrer! Der
junge Fahrer ist voll verantwortlicher Fahrzeugführer. Er hat eine komplette
und gute Ausbildung in der Fahrschule absolviert und eine qualitativ hochwertige
Prüfung bestanden.
Geben sie Tipps und Ratschläge,
wenn sie gebraucht werden.
Beruhigen sie den Fahrer in
schwierigen Situationen.
Ermutigen sie ihn zu eigenständigen
Entscheidungen.
Es kann durchaus sein, dass nicht Vater oder
Mutter die besten Begleiter sind, sondern vielleicht Oma und Opa!
Denn
eins steht fest: nur wenn Fahren Spaß macht, wird erfolgreich dazugelernt.
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