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Liebe Führerscheininteressenten,

Liebe Eltern,

 

endlich ist es soweit!

Nach jahrelanger Diskussion um das “Begleitende Fahren ab 17” ist es nun gelungen, jungen Menschen die Gelegenheit zu geben, bereits ab 17 Jahren mit dem Pkw zu fahren. Die Erfahrungen aus verschiedenen anderen Ländern zeigen, dass sich das Risiko einer Unfallbeteiligung für Fahranfänger deutlich reduziert, wenn sie nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis erstmal in Begleitung erfahrener Kraftfahrer unterwegs sind.

 

Die Gründe hierfür liegen auf der Hand:

 

Fahranfängern fehlt logischerweise die Fahrerfahrung - das lässt sich durch die Fahrausbildung nicht

   ändern. 

Die Risikobereitschaft ist größer als in fortgeschrittenerem Alter.

   Das ist im Prinzip gut so, beim Autofahren aber leider lebensgefährlicher. 

 Die Fahrzeugbesetzung bei 18-jährigen Fahranfängern ist häufig höchst brisant - dem kann ganz einfach

   entgegengewirkt werden.

 

Treffen alle Faktoren aufeinander, so entsteht ein explosives Gemisch:

   

    Fehlende Fahrerfahrung                                  +

   Problematische Stimmung im Fahrzeug       +

   Hohe Risikobereitschaft                                    =     Erhöhte Unfallgefahr

   

In Begleitung eines älteren, erfahreneren Kraftfahrers wird sich der junge Fahrerlaubnisinhaber nicht den Profilierungszwängen ausgesetzt fühlen, wie dies häufig bei jungen Mitfahrern der Fall ist. Er kann dann in aller Ruhe Fahrerfahrung sammeln und sich Tipps und Ratschläge von “erfahrenen Hasen” geben lassen.

   

   Fehlende Fahrerfahrung                                   +

   Entspannte Stimmung im Fahrzeug               +

   Verminderte Risikobereitschaft                       =       Geringere Unfallgefahr

 

 

Wer darf begleiten?

 

Begleiter

müssen mindestens 30 Jahre alt sein.

müssen seit wenigstens 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein.

dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.

dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert sein (zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen.

 

Ausbildung und Prüfung

 

Der Fahrerlaubniserwerber kann mit der Ausbildung in der Klasse B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 ½ Jahre alt ist.

Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab (die theoretische Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags). An der Ausbildung ändert sich gegenüber dem 18-Jährigen also nichts!

 

Prüfungsbescheinigung

 

Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber - sofern das Mindestalter erreicht ist - eine Prüfungsbescheinigung (für diese gelten die Vorschriften über den Führerschein entsprechend).

Die Begleitpersonen müssen bei der Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.

Nur in Begleitung dieser Personen darf der Fahrer ein Kraftfahrzeug der Klasse B und BE führen.

Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und nur bis zu 3 Monaten nach der Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem 18. Geburtstag darf mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung gefahren werden.

Der “Kartenführerschein” wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.

 

Eingeschlossene Klassen

 

Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen M, L und S ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

 

Fahrerlaubnis auf Probe

 

Die Probezeit beginnt mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung.

 

Sanktionen

 

Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, “wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage” (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) “über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt” (= Fahrt ohne Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt). Damit trägt der Fahrerlaubnisinhaber die Verantwortung, wenn der Begleiter alkoholisiert ist!

Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach §2a StVG teilgenommen hat.

 

Was sonst noch zu beachten ist

 

Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigen Personen (insbesondere Polizeibeamten) auf Verlangen auszuhändigen.

Seine Identität muss der Fahrer durch den amtlichen Lichtbildausweis belegen.

Nehmen sie als Begleitperson(en) ihren Führerschein mit, damit sie sich als berechtigter Begleiter ausweisen können.

Melden sie sicherheitshalber ihrer Kraftfahrzeugversicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells “Begleitendes Fahren ab 17” eingesetzt wird.

Die Teilnahme an einem Vorbreitungskurs für den Modellversuch ist Fahranfängern und Begleitpersonen sehr zu empfehlen. Ihre Fahrschule bietet eine solche “Einweisung” an.

 

Noch ein Wort an die Begleiter

 

Spielen sie bitte nicht den Fahrlehrer! Der junge Fahrer ist voll verantwortlicher Fahrzeugführer. Er hat eine komplette und gute Ausbildung in der Fahrschule absolviert und eine qualitativ hochwertige Prüfung bestanden.

Geben sie Tipps und Ratschläge, wenn sie gebraucht werden.

Beruhigen sie den Fahrer in schwierigen Situationen.

Ermutigen sie ihn zu eigenständigen Entscheidungen.

Es kann durchaus sein, dass nicht Vater oder Mutter die besten Begleiter sind, sondern vielleicht Oma und Opa!

 

Denn eins steht fest: nur wenn Fahren Spaß macht, wird erfolgreich dazugelernt.